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Hier können Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen.

I. Angebote; Geltung dieser AGB


1. Allen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Verträgen über Warenlieferungen und sonstige Leistungen liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Dies gilt in einer laufenden Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmer auch dann, wenn später eine ausdrückliche Bezugnahme nicht mehr erfolgt. Abweichenden AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Angebote sind freibleibend, das heißt, der Kaufvertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Der Vertrag gilt auch als zustandegekommen, wenn die Lieferung auftragsgemäß ausgeführt wurde.

2. Sind unser Vertragspartner und der Verarbeiter von Baumit gelieferter Produkte nicht identisch, so verpflichtet sich unser Vertragspartner, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Anwendungshinweise an seinen Kunden weiterzugeben.

3. Beteiligtendaten werden nach der Maßgabe des § 28 BDSG gespeichert. Dieser Hinweis gilt als Benachrichtigung im Sinne des § 33 BDSG.

II. Preisstellung


1. Es gelten die Preise der zum jeweiligen Zeitpunkt der Bestellung gültigen Baumit Preisliste. Zu den Preisen wird die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe berechnet. Wir sind berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen, Fracht kosten oder öffentlicher Abgaben eintreten. Bei Reduzierung der genannten Kosten werden wir die Preise entsprechend senken.

2. Sonderkosten der Lieferung, wie z.B. Wiegegelder, Ortszuschläge, Mehrkosten infolge von Straßenumleitungen, Gebühren für Zufahrtsgenehmigungen usw. gehen zu Lasten des Bestellers. Das vom Lieferwerk oder durch bahnamtliche Verwiegung festgestellte Gewicht ist für die Berechnung maßgebend.

III. Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht


1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto. Skonto wird nur dann gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind. Frachten, Kran-, Palettengebühren und Miet- und Servicegebühren sind nicht rabattfähig.

2. Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ist der Besteller Unternehmer, steht ihm wegen Gegen ansprüchen kein Zurückhaltungsrecht gegen unseren Zahlungsanspruch zu. Handelt es sich bei dem Besteller nicht um einen Unternehmer, ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts auf Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.

3. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen zu entrichten, und zwar in Höhe der von uns selbst jeweils zu bezahlenden Bankzinsen oder ohne Nachweis der von uns zu bezahlenden Bankzinsen, wenn er Verbraucher ist, in Höhe von 5%, als Unternehmer in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, es sei denn, er weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im letzteren Falle hat der Besteller uns den tatsächlichen Schaden zu ersetzen.

4. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, können wir abweichend von vereinbarten Zahlungsbedingungen nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig stellen.

5. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder stellt sich heraus, dass er nach objektiven Kriterien nicht kreditwürdig ist oder unzutreffende Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und hierdurch unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, können wir darüber hinaus, unbeschadet weitergehender Rechte, vom Vertrag zurücktreten.

IV. Gewährleistung, Haftung für mangelhafte Lieferung


1. Für unsere Erzeugnisse leisten wir Gewähr nach den nachfolgenden Bestimmungen, wobei Voraussetzung unserer Gewährleistung die fachgerechte Verarbeitung unter Einhaltung unserer Verarbeitungsanleitung ist. Angaben in unseren Spezifikationen oder mündliche Angaben unserer Mitarbeiter stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung. Für die Beachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Besteller verantwortlich.

2. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind uns, unbeschadet gesetzlicher Rügefristen, spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Empfang der Sendung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt entsprechend für nicht offensichtliche Mängel, sofern der Besteller Unternehmer ist, es sei denn, der Mangel ist auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar. In diesem Fall ist der Mangel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei uns anzuzeigen. Verspätet angezeigte Mängel führen zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche.

3. Bei Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware und rechtzeitiger Anzeige des Mangels (siehe soeben Ziff. IV.2.) leisten wir kostenlosen Ersatz für die fehlerhafte Ware. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu.

4. Im Beanstandungsfall muss uns auf Verlangen seitens des Bestellers die Möglichkeit der Nachprüfung durch Einsendung von Materialproben und Angabe der Chargen-Nr. gegeben werden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche gegen uns zu, es sei denn, dass die Verletzung der Verpflichtung unsere Überprüfung der Schadensursache weder behindert noch erschwert. Die Kosten der Einsendung von Materialproben wie der Entnahme gehen zu unseren Lasten, falls das gelieferte Material mangelhaft war.

5. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferung mangelhafter Ware oder sonstiger Vertragsverletzungen – mit Ausnahme von Verzug und von Baumit zu vertretender Unmöglichkeit, der Haftung bei Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder nach dem Produkt haftungsgesetz, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei grobem Verschulden unsererseits sind ausgeschlossen.

6. Eine Haftung für Schäden, die auf mangelhafter Verarbeitung beruhen oder auf die Verwendung ungeeigneter Zusätze oder Vermischung, Vermengung oder sonstiger Verbindung oder mit Produkten anderer Hersteller, die von uns nicht ausdrücklich für unbedenklich erklärt worden sind, ist ausgeschlossen.

V. Haftung für Silo und Maschinentechnik


1. Die Haftung von Baumit bei Nutzung von Silos, Förderanlagen, Silo-Förderanlagen und LOGOboxen oder anderen zur Verfügung gestellten technischen Geräte beschränkt sich ausschließlich auf die Anlieferung und Abholung, das heißt, nur auf diejenige Zeit, in der Silo und Box mit dem Fahrzeug verbunden sind.

2. Bei Aufstellung und Inbetriebnahme von Silos, Förderanlagen, Silo- Förderanlagen und LOGOboxen sind die technischen Richtlinien des TÜV, der Berufsgenossenschaft und die Baumit Betriebsanleitungen zu beachten. Baumit stellt gewartete und einsatzbereite Maschinentechnik zur Verfügung. Im Falle von Störungen sind diese Baumit sofort mitzuteilen. Wir verpflichten uns, die Störung so schnell wie möglich zu beseitigen. Eine Haftungsübernahme für eventuell entstehende Ausfallzeiten können wir nicht übernehmen.

3. In Silos und LOGOboxen sind ausschließlich Baumit-Produkte zu verwenden. Für Nichtbeachtung haftet der Verarbeiter.

4. Schäden durch Diebstahl/Einbruchdiebstahl von in der LOGObox gelagerten Waren oder Sachbeschädigungen, Vandalismus oder Diebstahl an den zur Verfügung gestellten Geräten gehen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung zu Lasten des Bestellers.

5. Die in Ziff. V.1. bis 4. angeführten Haftungsausschlüsse gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Sie gelten auch nicht für die Haftung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

VI. Sonstige Pflichten des Bestellers; Lagerung


1. Einfahrten, Gehwege usw. müssen so beschaffen sein, dass unsere Spezialfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen die Abladestelle anfahren können. Für die ordnungsgemäße Aufstellung von Silos und LOGOboxen hat der Verarbeiter zu sorgen. Wenn Silos oder Boxen teilweise oder ganz auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Fußgängerwegen aufgestellt werden, ist durch den Besteller eine polizeiliche Genehmigung beim Amt für öffentliche Ordnung oder beim Landratsamt einzuholen. Bei Dunkelheit ist an Silo und LOGObox durch den Besteller eine Beleuchtung anzubringen.

2. Für in Silos und in der LOGObox geliefertes Material gelten die in den Verarbeitungsanleitungen festgelegten entsprechenden Anforderungen an Lagerplätze. Können diese aufgrund äußerer Umstände, insbesondere der Witterung, nicht erfüllt werden, muss die Ware durch den Verarbeiter auf dessen Kosten an einen geeigneten Lagerplatz verbracht werden. Schäden – insbesondere durch Frost – an gelieferten Waren gehen auf jeden Fall zu Lasten des Bestellers.

3. Artfremdes Material jeglicher Art, welches kein Baumit Produkt darstellt, und Gefahrstoffe dürfen nicht im Baumit Silo oder der LOGObox gelagert werden.

VII. Lieferzeit; Rechte bei verspäteter Lieferung


1. Wenn wir vereinbarte Lieferfristen überschreiten, kann der Besteller nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Erst durch den Ablauf der Nachfrist kommen wir in Lieferverzug. Ein Fixgeschäft muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden; nur in
diesem Fall ist die Nachfrist entbehrlich. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

2. Betriebsstörungen, die durch verspätete Lieferung unsererseits rechtzeitig bestellter Betriebsmittel verursacht werden, ferner durch Feuerschäden, Verkehrsstockungen, Energie- und Rohstoffmangel, hoheitliche Eingriffsmaßnahmen in unserem Betrieb sowie alle Folgen höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Unruhen und dergleichen befreien uns für die Dauer der Störung und einer angemessenen anschließenden Betriebsaufnahmefrist von unserer Lieferverpflichtung, wenn wir dieses Hindernis nicht zu vertreten haben. Wir verpflichten uns, den Besteller über derartige Umstände unverzüglich zu informieren. Beide Vertragsparteien sind in diesem Fall berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, falls und sobald ein vereinbarter Liefertermin um mehr als eine Woche überschritten ist. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt; weitere Sicherungsrechte


1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises sowie bei Unternehmern auch der Begleichung früherer Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

2. Der Besteller ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere ihre Weiterveräußerung, im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Weiterveräußerung wird nicht zugestimmt, wenn zwischen dem Besteller und einem Dritten ein wirksames Abtretungsverbot hinsichtlich seines Vergütungsanspruches vereinbart wurde oder der Besteller diesen bereits im voraus wirksam an einen Dritten abgetreten hat.

3. Der Besteller ist auch zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes berechtigt. Für den Fall der Weiterverarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit nicht in unserem Eigentum stehenden Stoffen oder Gegenständen durch den Besteller und unseren damit verbundenen Eigentumsverlust überträgt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache an uns im Verhältnis der jeweiligen Werte.

4. Ist der Besteller Kaufmann, tritt er – auch künftige oder bedingte – Forderungen aus einer Weiterveräußerung an Dritte oder aus Verarbeitung der Vorbehaltsware oder aus Weiterveräußerung verarbeiteter Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Bei Übersicherung um mehr als 10% erfolgt entsprechende teilweise Freigabe durch uns.

5. Der Besteller ist zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, nachkommt. Andernfalls hat er auf unser Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und seinen Schuldnern die Abtretung offenzulegen. Auch wir sind unter diesen Umständen zur Offenlegung der Abtretung und zur Geltendmachung der Forderungen beim Kunden des Bestellers berechtigt. Die Einziehungsbefugnis des Bestellers erlischt auch, wenn nach objektiven Kriterien die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht mehr gegeben ist oder dieser unzutreffende Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und unser Zahlungsanspruch hierdurch gefährdet ist.

6. Nach Rücktritt vom Vertrag durch uns gemäß Ziffer III. 5. können wir, unbeschadet weitergehender Rechte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren wieder an uns nehmen. Der Besteller erklärt sich unwiderruflich mit der Abholung durch unsere Beauftragten einverstanden, ebenso damit, dass diese zum Zweck der Abholung seine Räume betreten.

7. Der Besteller verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte Ansprüche auf die Vorbehaltsware geltend machen.

IX. Verarbeitungsanleitung; Auskunftserteilung und Beratung


1. Da die Arbeitsbedingungen am Bau und die Anwendungsgebiete für unsere Erzeugnisse sehr unterschiedlich sind, können wir mit unseren Verarbeitungsanleitungen nur allgemeine Richtlinien geben. Werden spezielle Anforderungen gestellt, die außerhalb der in den Verarbeitungsvorschriften angesprochenen Anwendungsbereiche und Arbeitsverhältnisse liegen, ist vor Verarbeitung unsere fallbezogene Beratung einzuholen.

2. Verbrauchsangaben in unseren Verarbeitungsanleitungen sind mittlere Erfahrungswerte. Die tatsächlichen Verbrauchswerte sind durch Bemusterung am Objekt zu ermitteln. Aus einem Mehr- oder Minderverbrauch am gegebenen Objekt können keine Rechte und Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.

3. In Beratungen und Auskunftserteilungen durch uns liegt nicht der Abschluss eines Beratungsvertrages. Soweit der Besteller eine weitergehende Beratung wünscht, ist diesbezüglich eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Für eine fallbezogene Beratung, die wir im Rahmen des Liefervertrages als Zusatzleistung erbringen und die uns nicht vergütet wird, haften wir nicht. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

X. Datenschutz


Die personenbezogenen Daten des Kunden werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und sonstiger einschlägiger Datenschutzregelungen verarbeitet und soweit bei der Vertragsabwicklung notwendig an verbundene und beteiligte Unternehmen weitergegeben.

XI. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand


1. Erfüllungsort ist Bad Hindelang.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

3. Für Voll-Kaufleute wird als Gerichtsstand Sonthofen vereinbart.

4. Für den Fall der Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gültig ab 2015, damit verlieren alle bisherigen Verkaufs- und Liefervereinbarungen ihre Gültigkeit.


Baumit GmbH
Reckenberg 12
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172 Katalog 01.03.2014